Grundsatz: Gebäudeschäden durch eindringendes Wasser müssen
vom Vermieter behoben werden. Ausnahme: wenn den Mieter ein Verschulden trifft,
z.B. wenn die Balkontür bei Abwesenheit weit offen gelassen wurde. Fenster und
Balkontür kann man normalerweise in Kippstellung lassen (wenn keine
Einbruchsgefahr besteht). Bei extremen Wetterlagen ist aber auch hierbei
Vorsicht geboten.