Wasserschaden

Grundsatz: Gebäudeschäden durch eindringendes Wasser müssen vom Vermieter behoben werden. Ausnahme: wenn den Mieter ein Verschulden trifft, z.B. wenn die Balkontür bei Abwesenheit weit offen gelassen wurde. Fenster und Balkontür kann man normalerweise in Kippstellung lassen (wenn keine Einbruchsgefahr besteht). Bei extremen Wetterlagen ist aber auch hierbei Vorsicht geboten.
 

 

 

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